( Änderung der Satzung vom 17.09.1999 )
( 2. Änderung der Satzung vom 26.04.2013)
Die Mitglieder der Hainturm-Gesellschaft Weimar e.V. haben in ihrer
Mitgliederversammlung
am 26.04.2013 in der Gaststätte "Zur Linde" in Weimar
Ehringsdorf mit 8 Stimmen
von anwesenden 16 Mitgliedern die Änderung der Satzung wie
folgt beschlossen:
§ 1 Gründung
Das Gründungsprotokoll zur Gründung der Hainturm-Gesellschaft
Weimar e.V. vom 13. Mai 1999 ist Bestandteil dieser Satzung.
Die im Gründungsprotokoll vom 13. Mai 1999 gesetzten Vereinsziele
bleiben inhaltlich voll bestehen und werden in diese Satzung übernommen.
Die in der Anlage zum Gründungsprotokoll vom 13. Mai 1999
erlassenen Festlegungen werden mit Inkrafttreten der vorliegenden
Satzung ungültig und durch sie ersetzt.
Das im Gründungsprotokoll vom 13. Mai 1999 gesetzte Ziel
der Überführung in einen eingetragenen gemeinnützigen
Verein ist mit der Annahme dieser Satzung, der Bestätigung
der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt und die Eintragung
in das Vereinsregister erfüllt.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Hainturm-Gesellschaft
Weimar e.V.".
Er hat seinen Sitz in Weimar und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Weimar eingetragen.
Das Kalenderjahr gilt als das Geschäftsjahr.
§ 3 Basis und Ziele des Vereins
Der Verein versteht sich als Neugründung in Anlehnung an
den Verein "Hainturm-Gesellschaft" in Ehringsdorf, der
von 1909 bis 1949 im damaligen Vereinsregister Bd. 1 Nr. 27 des
Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts Weimar eingetragen
und am 07. April 1949 auf Grund der Direktive Nr. 23 des Alliierten
Kontrollrates vom 17. Dezember 1945 aufgelöst und von Amtswegen
gelöscht wurde.
Der Verein verfolgt den Zweck der Pflege des Heimatgedankens
und des Interesses an Natur und Landschaft in der näheren
Umgebung Weimars sowie der Bewahrung eines Teils des kulturhistorischen
Erbes der Stadt Weimar.
Der Verein stellt sich zur Verwirklichung dieser Ziele u.a.
folgende Aufgaben:
Wiederinstandsetzung und Erhaltung der Bausubstanz des Hainturms
Absicherung der Nutzung des Hainturms als Aussichtsturm für
die Öffentlichkeit zu bestimmten Zeiten.
Schaffung der Voraussetzungen und Sicherstellung einer zeitweiligen
gastronomischen Betreuung von Besuchern des Hainturms.
Publizierung des Hainturms als Wanderziel und Aussichtsturm
im Rahmen der kulturellen und historischen Sehenswürdigkeiten
der Stadt Weimar.
Ausrichtung und Organisation von kulturellen Veranstaltungen
und Ausstellungen im und am Hainturm.
Das Wirken und Bestehen des Vereins ist untrennbar und unmittelbar
mit dem Hainturm als Bauwerk und dem Recht, diesen gemäß
vorliegender Satzung zu nutzen und zu betreiben, verbunden.
Politische, religiöse und sektenähnliche Aktivitäten
sind dem Verein fremd und in der Vereinstätigkeit und dem
Vereinsleben ausgeschlossen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabeordnung". Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke vewendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins
fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte
Person werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine
an den Vorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme,
in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmung
verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
nach freiem Ermessen. Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt
die Mitgliederversammlung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei
natürlichen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen
auch durch deren Auflösung. Der Austritt kann ferner jederzeit
schriftlich mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden.
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es dem Zweck
oder den Interessen des Vereins grob oder vorwerfbar zuwider handelt
oder mit seinem Beitrag länger als zwei (2) Jahre im Rückstand
ist. Das auszuschließende Mitglied hat dabei kein Stimmrecht,
ist aber vor Beschlussfassung anzuhören.
Mitglieder erhalten auch bei Ausscheiden aus dem Verein oder
der Auflösung oder Aufhebung des Vereins die einbezahlten
Beiträge oder den Wert von Sacheinlagen nicht zurück,
soweit es sich nicht um die Erstattung für den Verein verauslagte
Beträge handelt.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe
die Mitgliederversammlung beschließt und die im I. Quartal
des Geschäftsjahres fällig sind.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung
jährlich im ersten Quartal statt. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden
des Vorstandes schriftlich einberufen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder einem
der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einzuberufen, wenn
der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens
¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Versammlungszwecks
verlangt oder das Interesse des Vereins es erfordert.
Zwischen dem Tag der Absendung der Einberufung und dem Versammlungstag
muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen. Die Tagesordnung
ist der Einberufung beizufügen. Versammlungsleiter ist der
Vorsitzende oder eine von der Mitgliederversammlung gewählte
Person. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer
und das Abstimmungsverfahren.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Anträge können in der Mitgliederversammlung von Mitgliedern
jederzeit gestellt werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden
nicht als abgegebene Stimmen gezählt. Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereins können mit 2/3 Mehrheit
beschlossen werden. Jedes Mitglied kann sich durch ein mit schriftlicher
Vollmacht versehenes anderes Mitglied vertreten lassen.
Auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern ist in der Mitgliederversammlung
schriftlich abzustimmen.
Beschlüsse, Satzungsänderungen oder die Auflösung
des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen
bezüglich der im § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke
bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes und der Thüringer
Landgesellschaft mbH..
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in
der Geschäftsstelle eingesehen werden. Einwendungen gegen
das Protokoll können binnen 2 Monaten nach Beschlussfassung
erhoben werden.
§ 8 Vorstand des Vereins
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern,
dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zum Vorstand können
nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für
die Dauer der restlichen Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger
bestimmt werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist
für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand
hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung, Aufstellen der Tagesordnung und Einberufung
der Mitgliederversammlung
Erstellung eines Jahresberichtes
Aufstellung von Plänen für die Durchsetzung des
Vereinszwecks
Organisation der Vereinstätigkeit
Vertretung des Vereins nach außen
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch geheime Abstimmung.
Die Abwahl des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit ist zulässig;
hierfür bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
Stimmen in der Mitgliederversammlung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und einem weiteren
Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens
ein weiteres Mitglied anwesend sind. Vertretung eines Vorstandsmitglieds
ist unzulässig. Abwesende können durch anwesende Mitglieder
schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Schriftliche
oder fernmündliche Beschlussfassung ist nicht zulässig.
Schriftliche Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten,
welches der Vorsitzende unterschreibt und von dem die nicht anwesenden
Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Kopie erhalten. Einwendungen
hiergegen können nur binnen 2 Monaten nach Beschlussfassung
erhoben werden.
§ 9 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die notwendige
Rechnungsprüfung planmäßig in der Jahreshauptversammlung
aus ihrer Mitte 2 Rechnungsprüfer.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied
sein.
Sie werden für die Dauer von einem (1) Jahr gewählt.
Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die sachgerechte Prüfung
aller finanziellen Angelegenheiten des Vereins einschließlich
der Ein- und Ausgaberechnungen sowie des satzungsgemäßen
Einsatzes der Vereinsmittel. Sie sind Organe des Vereins zur Kontrolle
des Finanzgebarens des Vorstandes.
Die Prüfung erfolgt jährlich für das jeweils
vergangene Geschäftsjahr. Die Ergebnisse des zu erarbeitenden
Prüfberichtes werden in der jährlich stattfindenden
Jahreshauptversammlung den Mitgliedern vorgetragen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig,
wenn mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur mit mindestens
¾ der in der Versammlung anwesenden Stimmen gefasst werden.
Kommt in der ersten zur Auflösung des Vereins einberufenen
Mitgliederversammlung kein gültiger Beschluss zustande, so
ist spätestens nach 2 Wochen zum gleichen Zweck eine zweite
Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und
entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen
Zweckes ist das Vermögen des Vereins an die Stiftung Thüringer
Schlösser und Gärten zu übergeben, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat. Sie ist eine gemeinnützige Stiftung öffentlichen
Rechts und wird vom Freistaat Thüringen gefördert.